Die vierwöchige Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung vor dem BFH beginnt nicht erneut zu laufen, wenn ein Termin auf einen späteren Tag verlegt wird. Darauf wies der BFH hin (Az. IV R 53/16).
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BFH: Ladungsfrist bei Terminverlegung – Kapitalbeteiligung im Sonderbetriebsvermögen II
Veröffentlicht: 6. Oktober 2020